AGB

Allgemeine Lieferbedingungen der Creapack Verpackungen GmbH, Wölferstrasse 5, CH-4414 Füllinsdorf

01.09.2013

I. Allgemeines
Die folgenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen. Abweichungen müssen schriftlich vereinbart werden. Besondere Bedingungen des Bestellers, die in Widerspruch mit unseren allgemeinen Lieferbedingungen stehen, gelten nur, wenn wir uns ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.

II. Shopartikel
Neutrale Produkte aus dem Webshop können innerhalb von 10 Tagen in einwandfreiem Zustand und in der Originalverpackung retourniert werden. Der volle Kaufbetrag wird Ihnen rückvergütet. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Ihren Lasten.

III. Angebote
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit Unterzeichnung durch beide Parteien oder mit schriftlicher Auftragsbestätigung unsererseits zustande. Faxübermittlungen von Bestellungen oder Verträgen gelten als Original der Vertragsurkunde.
2. Beschreibungen des Liefergegenstandes auf unserer Website, in Prospekten, Preislisten und ähnlichem sind ohne unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung unverbindlich. Dasselbe gilt für Zeichnungen, Format-, Mass- und Farbbeschreibungen. Muster stellen nur das durchschnittliche Ergebnis dar. Handelsübliche produkt-, material- oder beschaffungsbedingte Abweichungen im Ergebnis der Ware sind berechtigt und gelten als vereinbart.

IV. Preise
1. Ohne andere Vereinbarung gelten die Preise franko Domizil („Bordsteinkante“ gemäss Definition der ASTAG) an eine Lieferadresse in der Schweiz oder Liechtenstein. Post-, Express- und Eilgutsendungen gehen zu Lasten des Bestellers.
2. Sofern nichts anderes in der Offerte oder Auftragsbestätigung erwähnt, ist die Verpackung im Preis inbegriffen.

V. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe der Zinsen und Kosten zu verrechnen, welche bei der Bank des Verkäufers für einen Kontokorrentkredit zu bezahlen sind, mindestens jedoch 5%. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
2. Voraussetzung für die Annahme und Ausführung eines Auftrages sowie die Einhaltung der Lieferfrist ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Sollten uns nach Vertragsabschluss von einer Bank oder Auskunftei Mitteilungen zukommen, die Zweifel in dieser Hinsicht gestatten, so sind wir berechtigt, nachträgliche Sicherheitsleistungen zu verlangen oder von unseren Lieferverpflichtungen zurückzutreten, ohne dass der Besteller irgendwelche Ansprüche geltend machen kann. Mangelnde Kreditwürdigkeit gilt als gegeben, wenn der Besteller eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht sofort bezahlt.

VI. Lieferung und Lieferfristen
1. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Auslieferung aus unserem Lager/Werk geht die Gefahr auf den Besteller über, auch dann, wenn die Transportkosten zu unseren Lasten gehen. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Besteller über.  
2. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten.
3. Die Geltendmachung der Transportschäden gegenüber den dafür haftenden Personen obliegt ausschliesslich dem Besteller. Wir werden dem Besteller etwaige zustehende Ansprüche zur Geltendmachung dieser Schäden abtreten.
4. Die vereinbarte Lieferfrist wird wenn immer möglich eingehalten, sie ist jedoch unverbindlich. Eine Verspätung in der Ablieferung der Gesamtmenge oder einzelner Teilmengen gibt dem Besteller weder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag noch Anspruch auf Ersatz von direkten oder indirekten Verzugsschaden. Ereignisse höherer Gewalt wie Mobilmachung, Krieg, unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung, Betriebsstörungen, Streiks sowie Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung entbinden uns ganz oder teilweise von unseren Lieferpflichten.
5. Erfolgt die Lieferung der Druckvorlage vom Besteller so spät, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, so gilt nach Wahl des Verkäufers der vorstehende Absatz, oder er kann gegen Entschädigung den Rücktritt des Vertrages erklären.

VII. Vorarbeiten, Druckplatten, Werkzeuge
1. Von uns geleistete Vorarbeiten wie Skizzen, Entwürfe, Originale, Muster usw. werden separat in Rechnung gestellt. Diese Vorarbeiten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
2. Filme, Druckplatten, Prägewerkzeuge usw. bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Ohne anderslautende Instruktion bleiben sie auch nach vollständiger Bezahlung in unserem Besitz und werden für Nachbestellungen 5 Jahre aufbewahrt. Erfolgen bis dahin keine weiteren Bestellungen, verfügen wir über diese Produkte nach unserem Gutfinden.

VIII. Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung
1. Muster und Gut zum Druck-Abzüge sind vom Besteller vor der Genehmigung genau zu prüfen. Für nachträglich festgestellte Fehler lehnen wir jede Verantwortung ab. Wünscht der Besteller ausdrücklich bestimmte Farben, Druckarten und/oder Papierqualitäten, haften wir nicht für allenfalls hieraus entstehende Mängel. Branchenübliche Abweichungen der Masse, Gewichte, Dicken, Farben usw. berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen. Wir haften nicht für die Eignung von uns verarbeitenden Materials für die vom Besteller abzufüllende Ware.
2. Aufträge, die wir nach Angaben, Skizzen, Mustern oder Zeichnungen des Bestellers ausführen, werden in patent-, marken- oder musterrechtlicher Hinsicht auf das Risiko des Bestellers ausgeführt und geliefert. Für die Beachtung aller diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften ist ausschliesslich der Besteller verantwortlich. Sollten durch solche Lieferungen Patent-, Muster- oder Markenrechte Dritter verletzt werden, so trägt der Besteller jeden daraus erwachsenden Schaden.
3. Mehr- oder Minderlieferungen bis maximal 20 Prozent der bestellten Mengen können durch den Besteller nicht beanstandet werden.  
In Rechnung gestellt wird die tatsächlich gelieferte Menge. Mit Mängeln behaftete Teile der Lieferungen bis 3 Prozent der bestellten Gesamtmenge berechtigen den Besteller nicht zu Beanstandungen und zu keinen Abzügen vom Rechnungsbetrag.
4. Der Besteller hat die gelieferte Ware beim Empfang auf Mängel zu prüfen. Die Mängel sind uns innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich unter genauer Beschreibung der Beanstandungen mitzuteilen.
5. Der Besteller hat uns Gelegenheit zu bieten, die beanstandete Ware zu überprüfen. Hierzu hat er uns auf entsprechendes Verlangen diese Ware zur Verfügung zu stellen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht nach, entfallen seine Gewährleistungsansprüche.
6. Für rechtzeitig gerügte Mängel haften wir wie folgt:
a) Bei mangelhafter Ware erfolgt nach unserer Wahl entweder eine Neulieferung ordnungsgemässer Ware nach Massgabe der Vertragsbestimmungen oder es wird der Minderwert vergütet. Eine Wandelung ist ausgeschlossen.
b) Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind. Gleiches gilt für alle übrigen vertraglichen und ausservertraglichen Schaden-ersatzansprüche. In gleichem Masse beschränkt ist auch die Haftung für allfällige Lieferanten.
7. Sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Bestellers verfallen nach Ablauf eines Monats, wenn die Mängelrüge von uns schriftlich zurückgewiesen werden musste, spätestens jedoch drei Monate nach Auslieferung der Ware.

IX. Gerichtsstand, Rechtswahl
Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist CH-4410 Liestal. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte. Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterstehen schweizerischem Recht.